Personal
- 1 Leitung
- 5 Erzieher/innen und pädagogische Fachkräfte mit folgenden Zusatzqualifikationen:
- Integration und Inklusion
- Student der sozialen Arbeit
- Fachwirt für Kita und Sozialmanagement
- Trainerschein C (berechtigt für die Abnahme des Schwimmabzeichens »Seepferdchen«)
- 1 Erzieherin in der praxisintegrierten Ausbildung (PIA)
- 1 FOS 11 Praktikantin
- 1 Hauswirtschafterin
- 1 Raumpflegerin
Teamarbeit
Wir als Team sehen uns als ein großes Puzzle, welches in seinen einzelnen Teilen als individuell und einzigartig angesehen wird und dennoch nur als Ganzes ein Bild ergibt. Jeder einzelne Mitarbeiter trägt mit seinen Stärken und Fähigkeiten zu einer harmonischen Zusammenarbeit bei. Jeder lernt von jedem und profi tiert von seinen Erfahrungen und Qualifi kationen.
Um als Team auch wie ein Puzzle ineinanderzugreifen, trifft sich das Team 14-tägig zur Refl exion und Planung der pädagogischen Arbeit. Nur so ist es dem Team möglich eine adäquate Arbeit zu leisten. Aufgrund der Größe der Kindertageseinrichtung fi nden, wie oben schon beschrieben, 14-tägig Treffen des Großteams statt. Zusätzlich fi nden, je nach Notwendigkeit, Treffen von Planungsteams (z. B. für Projekte oder Feste), Inklusionsteams sowie Leitungsteams (mit unseren Verbund- Kitas Kleine Strolche e. V. und die Weltentdecker e. V., ebenfalls Elterninitiativen in Ahaus. Kita Abenteuerland und Kita Regenbogenland Träger hier ist die BBS) statt.
Jährlich werden zwei Konzeptionstage durchgeführt. An diesen Tagen arbeitet das gesamte Team am pädagogischen Konzept sowie an der stetigen Weiterentwicklung und Evaluation der inhaltlichen Arbeit. Qualitätsstandards werden überprüft und aktuelle Themen bearbeitet.
Einmal im Jahr fi nden Mitarbeitergespräche statt. Diese werden mit der Leitung der Kindertageseinrichtung geführt. Hier werden gegenseitige Erwartungen, Ziele und Wünsche, wie z. B. Fortbildungsmöglichkeiten, besprochen und schriftlich fest- und nachgehalten.
Kindeswohl
Kinderschutzkonzept
von Braun Straße 54
48683 Ahaus
Telefon 02561/42187
E-Mail kita-peanuts-ahaus(at)web.de
Inhaltsverzeichnis
1. Gesetzliche Grundlagen zum Schutzauftrag
2. Gefährdungsarten
3. Risikoanalyse
4. Einschätzung bei Anhaltspunkten und Handlungsbedraf
5. Personal
6. Präventiver Kinderschutz
7. Kinderrechte/ Partizipation
1.Gesetzliche Grundlagen zum Schutzauftrag in Kindertagesstätten §8a SGB VIII
§8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
- Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,
1.sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind/ dem Jugendlichen
und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie
2. Personen, die gemäß $4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und
Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in
geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen.
Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung
von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese an den
Erziehungsberechtigten anzubieten.
- Hält das Jugendamt das Tätig werden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
- Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätig werden anderer Leistungsträger, der Einrichtung der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätig werden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
- In Vereinbarung mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
- deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von Ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen.
- bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
- die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
In den Vereinbarungen sind Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist in die Vereinbarung insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, das die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie dies für er forderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.
- In Vereinbarung mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekannt werden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind/ der Jugendliche sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrages nach §8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
2. Gefährdungsarten
2.1 Vernachlässigung
Bedeutet, dass ein andauerndes oder wiederholtes Unterlassen fürsorglichen Handelns der Fürsorgepflichten oder der von ihnen beauftragten geeigneter Dritte zugrunde liegt.
Körperliche Vernachlässigung
z.B. unzureichende Versorgung mit Nahrung, Flüssigkeit, dem Wetter angemessener Kleidung, mangelnder Hygiene, medizinische Versorgung, gesundheitsschädigende oder gefährdende Wohnverhältnisse
Emotionaler Vernachlässigung
z.B. Mangel an Geborgenheit und Wertschätzung, Desinteresse, Gleichgültigkeit
Kognitive Vernachlässigung
z.B. mangelnde Konversation verbal und nonverbal, Ausschluss aus dem Bildungssystem
Unzureichende Aufsicht
z.B. Unangemessenes alleine lassen des Schutzbefohlenen(altersabhängig), ausbleibende Reaktion auf unangekündigtes weg bleiben des Kindes oder des Jugendlichen.
2.2 Psychische / Seelische Misshandlung
Die seelische Misshandlung beginnt dann, wenn die Bezugspersonen dem Kind zu verstehen geben, dass sie wertlos, ungewollt oder ungeliebt sind oder nur dazu dienen die Bedürfnisse anderer Menschen zu erfüllen. Je stärker die Vernachlässigung und je jünger das Kind, umso größer ist das Risiko von dauerhaften Folgeschäden.
Beispiele hierfür sind:
Demütigungen, kritisieren, Beleidigen, Ausnutzen, Instrumentalisieren, Manipulation, Ignoranz, Liebesentzug, Abhängigkeit
2.3 Körperliche Misshandlungen
Unter körperliche Misshandlung sind alle Handlungen zu verstehen, die mit körperlicher Gewalt eihergehen und zu Entwicklungsbeeinträchtigungen führen können.
Als körperliche Misshandlungen gelten z.B.
Verbrühungen, beißen, würgen Verbrennungen, Angriffe mit Gegenständen wie Schläge oder Prügel.
Siehe auch Handlungsleitfaden Kinderschutz in Kitas Stadt Ahaus (Augen auf Ahaus)
2.4 Sexuelle Übergriffe/ Sexueller Missbrauch
Unter sexuellem Missbrauch versteht man jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird, oder dass das Kind aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann. Sexueller Missbrauch kann sowohl ohne als auch mit Körperkontakt stattfinden.
Hier ein paar Beispiele
Ohne Körperkontakt:
Sexuelle Handlungen vor dem Kind, Nutzung und Verbreitung Sexistischer Dartstellungen aller Art, Fotographien und Filmen von Schambereichen, Nacktfotos, Verletzungen der Schamgrenze
Mit Körperkontakt:
Körperliche Übergriffe wie Streicheln von Schambereichen, sexualisierte Küsse und Berührungen, Hand des Schutzbefohlenen in eigene Intimzone führen
(Siehe auch Handlungsleitfaden Kinderschutz in Kitas Stadt Ahaus)
3.Risikoanalyse
In regelmäßigen Abständen (einmal jährlich) treffen sich die zuständigen Mitarbeiter:innen, um unser Schutzkonzept zu reflektieren und mögliche Verbesserungen zu besprechen. Die unten genannten Risikofaktoren spielen hierbei eine wichtige Rolle. Zu diesem Treffen werden sowohl alle Mitarbeiter:innen als auch regelmäßig eine spezialisierte Fachberatung hinzugezogen.
Die Reflektion wird mit Hilfe der Aufsichtsrechtlichen Grundlagen des LWL durchgeführt.
3.1.Risikofaktoren der kindlichen Entwicklung
Kindeswohlgefährdung resultiert in der Regel aus einem Zusammenspiel verschiedener Faktoren. Zu den Faktoren zählen unter anderem:
Gesellschaftliche Einflussfaktoren wie zum Beispiel Arbeitslosigkeit, Erwerbstätigkeit im Niedriglohnsektor, die wachsende Verarmung vieler Familien, der zunehmende gesellschaftliche Leistungsdruck, die Verknappung von Freiflächen für Kinder zum Spielen.
Familiäre Risikofaktoren wie Spannungen und Konflikte, Trennung oder Scheidung, wechselnde Partnerschaften oder alleinige Erziehungsverantwortung.
Individuelle Risikofaktoren, vor allem der Eltern: negative Erfahrungen in der eigenen Lebensgeschichte (Gewalt, Vernachlässigung), niedriger Bildungsstand, Minderjährigkeit bei der Geburt des Kindes, akute psychische oder somatische Erkrankung oder Alkohol- oder Substanzmittelmissbrauch.
(Handlungsleitfaden „Kinderschutz in Kita“, Stadt Ahaus, 2024)
4.Einschätzung bei Anhaltspunkten und Handlungsbedarf
Als erster Schritt wird eine erste Einschätzung der Gefährdung vorgenommen und die Kita Leitung informiert.
Bei akuter, eindeutiger Kindeswohlgefährdung durch die Erziehungsberechtigten oder des nahen Umfeldes des Kindes nehmen wir direkt Kontakt zum Jugendamt auf.
Sollte nicht akuter Handlungsbedarf bestehen wird das Gespräch mit den Sorgeberechtigten und/oder der Betreuungsperson des Kindes gesucht und soweit wie möglich eine gemeinsame Vorgehensweise erarbeitet. Hierbei, steht immer das Kind und das Ziel, dessen Lage zu verbessern im Fokus.
Sollte sich der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung verhärten wird immer eine INSOFA hinzugezogen. Die Beratung bei der INSOFA erfolgt immer anonym und kann einmalig oder auch mehrmalig hinzugezogen werden um die Gefährdung des Kindes einzuschätzen.
Die Kita bleibt in der Fallverantwortung und wird nach der Beratung mit der INSOFA die letztendliche Entscheidung über das weitere Vorgehen treffen.
4.1. Schriftlich gehen wir in einer möglichen Kindeswohlgefährdung so vor:
- Auflistung der beteiligten Personen, der fallführenden Fachkraft
- Detaillierte Schilderung der Inhalte: Sachliche Beschreibung der Beobachteten Situation (Gefährdungsarten, Beschreibung des Umfeldes und der Zustand des Kindes, Ort und Zeitangabe, genauer Wortlaut)
- Eigene Interpretation/Bewertung der Situation gesondert festhalten und dokumentieren.
Formular: Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung gem. §8a SGB VIII für Tageseinrichtungen für Kinder und Tagespflege der Stadt Ahaus. Zu finden im Ordner Stadt Ahaus Handbuchsleitfaden Kinderschutz in Kita.
- Kooperationsbereitschaft der Sorgeberechtigten
- Bisherige Schutzmaßnahmen
- Fallabgabe ASD- bei akuter Gefahr, sofortige Meldung ans Jugendamt der Stadt Ahaus §8a SGB VIII
5.Personal
5.1 Personalauswahlverfahren
Bereits bei der Ausschreibung weisen wir auf die Bedeutung eines grenzachtenden Umgangs hin.
5.2 Vorstellungsgespräch
Beim Vorstellungsgespräch wird immer mindestens ein Vier- Augen- Gespräch gewährleistet. Hierbei sind immer ein Trägermitglied und ein Leitungsmitglied anwesend. Im Vorstellungsgespräch arbeiten wir einen Fragekatalog zum Thema Werte und Haltung ab.
Während des Vorstellungsgespräches weisen wir die Bewerber darauf hin, dass vor Dienstantritt das Erweiterte Polizeiliche Führungszeugnis vorgelegt werden muss.
Um Bewerber besser einschätzen zu können, laden wir sie/ihn vor dem Entscheid zum Hospitieren in die Kita ein. Vor dem Hospitieren fordern wir vom Bewerber eine Selbstauskunft ein. Hierfür haben wir einen Vordruck entwickelt.
Während der Hospitation wird der Bewerber von einem Teammitglied begleitet und nicht mit den Kindern alleine gelassen.
5.3. Einarbeitung
Die Einarbeitung beginnen wir mit einem Gespräch, hierbei gehen wir nochmals den Verhaltenskodex durch. Dieser befindet sich an Punkt 4.7.
5.4. Bestand Personal
Vom Bestand Personal werden alle 5 Jahre erneut erweiterte Führungszeugnisse beantragt, welche nach Erhalt dem Arbeitgeber vorgelegt werden müssen.
5.5. Verhaltenskodex
Unser Verhaltenskodex dient der Klarheit über Regeln und Gepflogenheiten in unserer Kita. Er dient der Sicherheit und dem Wohl unserer Kinder, dem pädagogischen Personal sowie anwesenden Eltern.
- Küssen bleibt eine familiäre Geste der Zuneigung. Pädagogisches Personal/ HelferInnen küssen Kinder grundsätzlich nicht. Wenn die Kinder dieses Bedürfnis äußern, machen diese die Kinder liebevoll darauf aufmerksam, dass sie nicht geküsst werden möchten und bieten als Alternative beispielsweise eine Umarmung an.
- Das Bedürfnis nach Trost in Form von Umarmungen, auf den Schoß nehmen, etc. soll zuerst vom Kind ausgedrückt werden. Das Personal achtet darauf, dass Form und Dauer des Trostes angemessen bleiben und reagieren sensibel auf die Veränderungen in der Körpersprache des Kindes. Wir etablieren bewusst alternative Gesten des Trostgebens, wie z.B. aufmerksames Zuhören, Hand auf den Rücken legen, etc.
- Kinder werden nur auf Aufforderung durch Erwachsene beim Toilettengang unterstützt. Dabei werden die Geschlechtsteile nicht berührt. Kinder, die feinmotorisch dazu in der Lage sind, werden ermutigt, sich eigenständig den Po zu säubern. Die Eltern werden je nach Entwicklungsstand der Kinder in den Elterngesprächen gebeten, den eigenständigen Toilettengang zu Hause zu üben. Das Wickeln findet bei offener Tür statt. Die Kinder werden während der Eingewöhnung ausschließlich und danach möglichst von den BezugserzieherInnen gewickelt. Freiwillige und Praktikant*innen (ausgenommen sind JahrespraktikantInnen) und unterstützende Eltern begleiten die Kinder grundsätzlich nicht bei Toilettengängen, wickeln nicht und führen auch keine Pflegemaßnahmen wie duschen oder eincremen durch.
Die Intimsphäre der Kinder wird respektiert, z.B. wenn diese bei geschlossener Tür ihren Toilettengang erledigen möchten. Ist die Toilettentür geschlossen, wird vor dem Betreten der Räumlichkeit angeklopft und ein Hereinkommen erbeten oder angekündigt. Toilettengänge von Erwachsenen werden auch im Wald stets getrennt und außerhalb der Sichtweite der Kinder durchgeführt…
- Die Betreuung eines einzelnen Kindes durch eine/n einzelne/n BetreuerIn ist zu vermeiden. Sollte diese Betreuungsform aus pädagogischen Gründen (Integrationskind, nur ein Schlafkind) in Ausnahmefällen notwendig sein, ist darauf zu achten, dass der Zugang für andere Kinder und pädagogisches Personal jederzeit möglich ist und regelmäßig Sichtkontakt besteht.
- Freiwillige und PraktikantInnen dürfen die Kinder nicht ohne eine/n pädagogische/n BegleiterIn betreuen.
- Unser Gelände ist einsehbar. Die Kinder tragen deshalb auch beim Baden oder bei Wasserspielen Badehose oder Unterwäsche.
- Grundlage der Kommunikationskultur in unserer Kita bildet das Konzept der gewaltfreien Kommunikation auf der Basis von Respekt und gegenseitiger Wertschätzung. Ein diskriminierender Kommunikationsstil hat in unserer Kita keinen Platz. Wir achten darauf, dass weder Kinder noch Erwachsene sexistische oder in anderer Form abwertende Bemerkungen tätigen. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Funktion sich die jeweiligen Personen im Rahmen der Kita aufhalten. Das schließt auch bringende oder abholende Personen ein.
- Wir verwenden für die Benennung von Geschlechtsorganen stets die korrekte Bezeichnung, z.B. Penis und Vagina. Verniedlichende Begriffe werden vermieden. Damit sollen die Kinder in die Lage versetzt werden, Bedürfnisse und vor allem Grenzen in diesem Bereich verständlich zu kommunizieren.
6.Präventiver Kinderschutz
Prävention ist ein dauerhafter Auftrag des pädagogischen Personals. Prävention sollte sich im Kitaalltag durch die Haltung der Fachkräfte widerspiegeln und aktiv gelebt werden. Hierzu zählen unter anderem eine Förderung des kindlichen Selbstbewusstseins durch altersgerechte Informationsvermittlung der eigenen Rechte, hinreichende Beteiligung an wichtigen Prozessen innerhalb der Kindertageseinrichtung und eine angemessene Unterstützung innerhalb des Lernfeldes der körperlich/sexuellen Bildung.
Der präventive Kinderschutz verfolgt darüber hinaus das Ziel, frühzeitig auf Entwicklungsrisiken und mögliche Gefährdungen von Kindern aufmerksam zu werden und durch das Anbieten geeigneter Hilfs- und Unterstützungsangeboten eine Kindeswohlgefährdung erst gar nicht entstehen zu lassen. Dazu braucht es eine vertrauensvolle und enge Erziehungs- und Bildungspartnerschaft. Gelingt diese, werden gute und wirksame Entwicklungsbedingungen für das Kind geschaffen.
Die Orientierung am Recht des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung und Bildung ist dabei ein wesentlicher Bestandteil der Partnerschaft. Die Eltern werden schon bei der Anmeldung darüber informiert, dass sie sich bei Sorgen um die Kindesentwicklung oder auch bei Kritik an die Kindertageseinrichtung wenden können und sollen. Umgekehrt wird auch deutlich gemacht, dass die Kindertageseinrichtung bei Sorgen um die Kindesentwicklung zu einem Gespräch einlädt und sogar gesetzlich dazu verpflichtet ist.
Präventive Kinderschutzarbeit in Kindertageseinrichtungen sollte folgende verschiedene Ebenen berücksichtigen:
- Eltern- Ebene
- Kind- Ebene
- Fachkraft- Ebene
- Sozialraum- Ebene
6.1Angebote für Kinder
In unserer pädagogischen Arbeit sind im Hinblick auf die Prävention folgende Themen von großer Bedeutung: Thematisierung der Kinderrechte, Resilienzförderung, körperliche und sexuelle Bildung sowie Themen der Gewaltprävention.
Zur Förderung der emotionalen und sozialen Kompetenzen der Kinder gehören unter anderem das Wissen und Kennen von Gefühlen, die Fähigkeit Gefühle in Worte zu fassen und zu regulieren sowie die Kompetenz, mit anderen Kindern zu kooperieren, sich zu behaupten und mit Konflikten angemessen umzugehen. Diese Kompetenzen und Fähigkeiten sind wichtige Präventionsbausteine, welche im Rahmen einer alltagsintegrierten Resilienzförderung unterstützt werden können.
6.2Qualifizierung und präventive Grundhaltung der Fachkräfte
Um fachlich auf dem aktuellen Stand zu sein, sind regelmäßige Fortbildungen zum Thema unerlässlich.
Eine präventive Haltung beinhaltet einen respektvollen und grenzwahrenden Umgang im Konflikt mit den Kindern. Weiterhin gehört ein bewusster und kritischer Umgang mit Geschlechterrollen dazu. Im pädagogischen Alltag gibt es hierzu vielfältige Möglichkeiten, um Männer- und Frauenbilder zu hinterfragen. Beispielsweise wird regelmäßig überprüft, inwieweit Bilderbücher noch immer Geschlechtsstereotypen beinhalten.
(Handlungsleitfaden „Kinderschutz in Kita“, Stadt Ahaus, 2024)
7.Kinderrechte / Partizipation
Partizipation soll den Kindern ein Bewusstsein für die eigenen Rechte und persönlichen Grenzen vermitteln. Die Kinder erleben positive Selbstwirksamkeit, Eigenständigkeit und Selbstvertrauen.
UN-Kinderrechtskonvention, Artikel 12: „Kinder müssen bei allen Entscheidungen, die sie betreffen, nach ihrer Meinung gefragt werden. Kinder dürfen ihre Meinung frei heraus sagen und diese muss dann auch berücksichtigt werden.“
Partizipation wird bei uns folgendermaßen umgesetzt:
- Die Kinder werden sensibilisiert und dazu ermutigt, ihre eigenen Grenzen wahrzunehmen und diese auch klar zu formulieren.
- Wir gehen respektvoll miteinander um und wahren die Grenzen unserer Mitmenschen
- Die Kinder bestimmen ihren Tag größtenteils selbst (was, mit wem und wo möchte ich spielen)
- Partizipation bei den Mahlzeiten: Die Kinder entscheiden, wann und was sie frühstücken möchten und wann sie satt sind.
- Die Kinder dürfen bestimmen, mit wem sie zu tun haben. Beispielsweise von wem sie gewickelt werden möchten oder wer beim Toilettengang helfen soll, etc.
- Dinge, die den Alltag betreffen (z.B. welche Mahlzeiten soll es geben?) werden teilweise demokratisch abgestimmt.
- In Zukunft soll regelmäßig ein Kinderparlament in unserer Kita tagen. Hier dürfen die Kinder ihre Wünsche, aber auch Beschwerden äußern.
Quellenangaben:
- SGB VIII
- Handlungsleitfaden Kinderschutz in der Kita Stadt Ahaus
- Aufsichtsrechtliche Grundlagen- Organisationale Schutzkonzepte in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen für Kinder und Jugendlichen nach §45 SGB VIII, LWL